Satzung der Wählergemeinschaft BmU, Bürger mit Umweltverantwortung
Der Verein führt den Namen "BmU, Bürger mit Umweltverantwortung e.V.", ist eine unabhängige Wählergemeinschaft und hat seinen Sitz in Erkrath.
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dieser Zweck wird insbesondere durch Mitwirkung am und Stellungnahme zum kommunalpolitischen Geschehen und durch Aufklärung der Bürger über Ziele und Zweck des Vereins erreicht. Die politische Zielsetzung ist die Verwirklichung der kommunalen Selbstverwaltung ohne ideologische oder parteiliche Bindung unter ausschließlicher Orientierung an sachlichen Gesichtspunkten. Den Gesichtspunkten der sparsamen öffentlichen Haushaltsführung und eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Natur und der übrigen Umwelt soll eine besondere Bedeutung zukommen.
Der Verein ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34 g EStG.
(1) Mitglied kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufrechterhaltung der vom Vorstand über die Mitgliedschaft getroffenen Entscheidung, wenn
a) der Vorstand die Mitgliedschaft abgelehnt hat und der abgelehnte Bewerber dies durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Ablehnung beantragt, wobei die Frist durch rechtzeitige Aufgabe zur Post gewahrt wird;
b) ein Drittel des Vorstandes innerhalb dieser Frist durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden eine solche Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung beantragt. Dieser Form bedarf es auch dann, wenn der Vorsitzende selbst zu den Antragstellern gehört. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Einlieferung bei der Post.
(2) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer Organisation ist, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes NRW als verfassungsfeindlich bezeichnet wird. Ferner kann nicht Mitglied werden, wer Mitglied einer anderen in Erkrath tätigen Wählergemeinschaft ist oder wer einer politischen Partei angehört, wenn er in der Partei ein Amt bekleidet oder für sie ein Mandat ausübt.
Tritt ein solcher Umstand erst nach Erwerb der Mitgliedschaft ein, endet die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Eintreten des Umstandes, es sei denn, dass auf sofortige Information des Vorsitzenden der Vorstand anders beschließt und die Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Vorstandsbeschluss stattfinden muss, diesen Beschluss bestätigt.
(3) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Als Austritt gilt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn nach Ende des Beitragsjahres der rückständige und der folgende Jahresbeitrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach durch eingeschriebenen Brief erfolgter Mahnung gezahlt werden.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen der Wählergemeinschaft verstößt und die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 10, den Ausschluss beschließt. Dem Auszuschließenden, der zu dieser Versammlung durch eingeschriebenen Brief einzuladen ist, ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung oder zur mündlichen, falls er anwesen ist, zu geben.
(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Er ist, sofern nicht der Vorstand einer anderen Zahlungsweise zugestimmt hat, bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Die Zahlung höherer Beiträge oder Spenden ist zulässig. Die finanziellen Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Jedes Mitglied hat das Recht, zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Schatzmeister einen Kassenbericht zur Versammlung zu verlangen.
(2) Im Jahresbericht legt der Schatzmeister
a) eine namentliche Liste aller Spender oder Sachmittelzuwender vor, die insgesamt im abgelaufenen Berichtszeitraum einen Betrag von mehr als 100 Euro an die BmU e.V. gespendet haben. Die Gesamthöhe der Zuwendung ist anzugeben;
b) eine namentliche Liste aller Geldzuwendungen an BmU-Mitglieder als Gegenleistung für Tätigkeiten oder Sachaufwendungen vor, soweit diese eine Höhe von 100 Euro überschreiten.
Es ist Aufgabe der Wählergemeinschaft, die Meinungsbildung der Mandatsträger der BmU zu unterstützen und insbesondere die finanziellen Mittel für die Tätigkeit der Fraktion, soweit diese nicht aus städtischen oder sonstigen öffentlichen Mitteln finanziert werden kann, zur Verfügung zu stellen.
Der Vorstand hat jederzeit das Recht, die Verwendung der der Fraktion zur Verfügung gestellten Mittel zu überprüfen.
Die Zusammenarbeit bezieht sich unbeschadet der Festlegungen des § 2 besonders auch auf die Förderung der Beteiligung der Bürgerschaft an der Meinungsbildung und die Korruptionsbekämpfung.
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) bis zu fünf Beisitzern auf Antrag.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den anderen Teilen der Satzung auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet.
Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Im Falle einer Nachwahl endet die Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit des übrigen Vorstands. Bei Stimmengleichheit finden bis zu zwei Stichwahlen statt. Danach entscheidet das Los.
Mandatsträger nehmen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt "Abwahl des Vorstandes und Neuwahl" aufzunehmen.
(2) Die Wählergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand kann dem Ergebnis der Bewerberwahlen zu Kommunalwahlen (§ 17 VI KommunalwahlG) widersprechen, wenn dies von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, und zwar spätestens bis zum 10. Mai, einzuberufen. Diese Versammlung muss mindestens folgende Tagesordnung haben:
a) Wahl des Vorstandes, wenn die Amtszeit endet oder eine Neuwahl erforderlich ist
b) Bericht des Vorstandes
c) Bericht des Fraktionsvorsitzenden
d) Bericht des Schatzmeisters
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Wahl (durch offene Abstimmung) von zwei Kassenprüfern für das laufende Kalenderjahr
g) Anfragen und Mitteilungen
(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Woche (oder einem späteren, von den Antragstellern gewünschten Termin), nicht jedoch innerhalb der Schulferien für NRW einzuberufen, wenn
a) dies von einem Fünftel der Mitglieder oder dem Fraktionsvorsitzenden oder der Mehrheit der Fraktion schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird, oder
b) eine Entscheidung über die Mitgliedschaft eines oder mehrerer Mitglieder oder Bewerber zu treffen ist.
Die Mitgliederversammlung kann ferner vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Die Einladung muss vom Vorsitzenden oder, falls er verhindert ist, von seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche vom Tag der Absendung (bei Verteilung Tag der Abgabe an den Verteiler) an gerechnet. Die Einladung muss die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung enthalten. Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragt werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. In dringenden Angelegenheiten kann in der Sitzung die Tagesordnung erweitert werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzulegen.
(6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht die Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung.
Der Vorstand entscheidet über Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (z.B. programmatische Aussagen) oder mit finanziellen Auswirkungen größeren Umfangs oder von längerer Dauer (z.B. Anmietung von Räumen) sind von der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Den Mitgliedern des Vorstandes werden die im Interesse der Wählergemeinschaft gemachten, im angemessenen Umfang entstandenen Aufwendungen ersetzt. Über die Frage der Angemessenheit entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der Schatzmeister nicht selbst entscheiden oder sie verneinen will oder der Betrag von 500 Euro jährlich überschritten wird.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder. Liquidatoren für diesen Fall sind vorbehaltlich einer anderen Wahl der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Das Vereinsvermögen fällt dem Verein der Freunde und Förderer des Naturschutzzentrums Bruchhausen e.V., Erkrath, zu.
Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Art und Zweck der Änderung müssen in der Einladung angegeben und erläutert werden.
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am 06. Mai 2019 einstimmig beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 06. Mai 2002.