Wir sind nun sehr erstaunt, einer Kurzinfo der OFD Münster (OFD Münster v. 6.9.2010, Kurzinfo. ESt 20/2010, LEXinform-Nr. 5232911) zu entnehmen, dass die Aufwendungen für diese Dichtheitsprüfungen keine Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) darstellen, und sich somit dieser Aufwand nicht steuermindernd auswirkt. Erst wenn als Folge der Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen notwendig werden, sind diese im Rahmen des § 35a EStG begünstigt.
Diese Regelung halte ich für unbillig und frage, wie die Verwaltung in dieser Frage die Bürgerschaft informiert hat.
Mit besten Grüßen
Bernhard Osterwind
BmU-Vorsitzender
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