30.08.2008: Gehbehinderte - Keine Ausnahme für Taxi in Fußgängerzone?

In einer Mail vom 10.08.2008 setzt sich die Unabhängige Wählergemeinschaft BmU dafür ein, dass erheblich gehbehinderte Personen die Fußgängerzone auch per Taxi erreichen können, bzw. von dort abgeholt werden können.

Dazu antwortet die Straßenverkehrsbehörde am 22.08.2008:


"Die Erkrather Fußgängerzonen sind durch einen förmlichen Widmungsakt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetztes NW für den Fahrzeugverkehr entzogene Verkehrsflächen. Da die wegerechtliche Einstufung eines Verkehrsraumes durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen (Beschilderungen) nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden darf, kann ein Zusatzschild, mit welchem Kranken- und Behindertentransporte generell zugelassen werden, nicht in Frage kommen.

Auch aus rein sachlicher Sicht kann der Zulassung von solchen Verkehren nicht zugestimmt werden, da durch den großen, nicht zu kontrollierenden Personenkreis der Schutz der Fußgänger in der Fußgängerzone nicht gewährleistet wäre. Sinn und Zweck der getroffenen Verkehrsregelung ist es, die Fußgänger zu schützen und insbesondere diesen Verkehrsteilnehmer vom motorisierten Verkehr zu trennen. Das angestrebte Ziel ist mithin darin zu sehen, die möglichst weitgehende Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Fußgängerbereich sicherzustellen. Das Befahren solcher, von Fußgängern erheblich frequentierter Bereiche stellt in sich einen Gefahrenmoment dar, der möglichst weitgehend ausgeschlossen werden muss. Dies kann nur dadurch geschehen, das der berechtigte Personenkreis sehr gering gehalten wird. Da die Fußgänger im Bereich einer Fußgängerzone -vor allem außerhalb der Ladezeiten- nicht mit Fahrzeugen rechnen, sind sie möglicherweise der Situation, das nun doch ein Fahrzeug auftaucht, nicht gewachsen. Hierin wäre eine nicht unerhebliche Gefährdung der Fußgänger zu sehen.

Um dem Anliegen behinderter Personen weitgehend gerecht werden zu können, wird seitens der Straßenverkehrsbehörde Erkrath an schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde, auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt. Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt den Schwerbehinderten, sowie den jeweils befördernden Fahrzeugführer, Fußgängerzonen während der festgesetzten Ladezeiten zu befahren und in denselben zu parken. Unter dieser Einschränkung ist damit das Befahren der Fußgängerzonen auch für Taxen zur Beförderung behinderter Personen möglich.

Die Erteilung von pauschalen Ausnahmegenehmigungen für Taxen halte ich für rechtlich unzulässig, da Ausnahmegenehmigungen gemäß den Bestimmungen der StVO nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt sind. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob ein besonders dringlicher Fall vorliegt, kann nicht dem jeweiligen Fahrer überlassen bleiben. Vielmehr ist sie kraft Gesetz allein den jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden vorbehalten."


Die BmU bittet nunmehr um Hinweise, in welchen anderen Fußgängerzonen möglicherweise Wege gefunden wurden, dass erheblich gehbehinderte Personen doch mit dem Taxi im Ausnahmefall transportiert werden können.

Es genügt eine Mail an: bmu@bmu-erkrath.de