Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten werden kann, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Es hat deswegen die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Streitgegenstand ist eine Baueinstellungsverfügung, die eine Mobilfunkanlage betrifft. Die Klägerin will auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine 2,5 m hohe Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem steht eine Veränderungssperre der beigeladenen Gemeinde entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Veränderungssperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht.
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Veränderungssperren auch Vorhaben entgegenstehen, die nach dem Landesrecht verfahrensfrei sind. Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen.
(BVerwG 4 C 1.11 - Urteil vom 30. August 2012)